(IP) Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz beschlossen.

„Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsver-steigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden“.
„Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden“.
„Kann der Verwalter die Überprüfung einer bereits mitgeteilten Rechtsansicht des Insolvenzgerichts zur Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Masse nur durch einen förmlichen Antrag erreichen, ist von einem Antrag auch dann auszugehen, wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt worden ist.“

Die Schuldnerin war Eigentümerin eines Grundstücks gewesen. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken waren gelöscht worden. Zugunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 40.000,- €, 35.000,- € und 75.000,- € belastet. Dann gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über knapp 110.000 €, der durch die drei zugunsten der Bank eingetragenen dritt- bis fünftrangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausfertigungen ordnete das Vollstreckungsgericht dann auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Auf Antrag der Schuldnerin wurde darauf nach Stundung der Verfahrenskosten über das Vermögen ein Beteiligter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der beteiligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren und gab das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Grundstück der Schuldnerin wurde darauf dem Meistbietenden zugeschlagen.

Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils erfolgte nicht. Das Insolvenzgericht wies darauf einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung des Insolvenzverwalters zurück. Auf dessen Rechtsmittel hatte das Beschwerdegericht dann den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 93/16

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