(IP) Hinsichtlich Herausgabe eines in einer Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Hier streiten die Parteien nicht um das Eigentum des Klägers an dem Grundstück. Der Beklagte wendet gegen den Herausgabeanspruch des Klägers auch nicht ein, dass er (bereits jetzt) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks habe. Er stützt sich vielmehr auf ein bis zu dem von ihm weiterhin als möglich angesehenen Rückerwerb des Grundstücks bestehendes Nutzungsrecht, das er rechtlich unzutreffend, weil die von ihm getragenen Kosten kein Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung darstellten, als Mietverhältnis qualifiziert und das der Kläger nicht wirksam gekündigt habe. Damit ist aber wie bei einem unentgeltlichen oder auf Gesellschaftsrecht gestützten Nutzungsrecht die Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG gerechtfertigt.“

Der Kläger hatte vom Beklagten in den Vorinstanzen mit Erfolg die Herausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in einer Zwangsversteigerung erworben und das zuvor dem Beklagten gehört hatte. Dieser wollte das Grundstück nach Verbesserung seiner finanziellen Situation zurückerwerben. Nach einer Absprache zwischen den Parteien sollte der Beklagte die Erwerbskosten im Zwangsversteigerungsverfahren und alle bis zu dem innerhalb eines Jahres abzuwickelnden Rückerwerb anfallenden Kosten und Lasten des Grundstücks tragen. Gegen die nach dem Scheitern des Rückerwerbs vom Kläger erhobene Herausgabeklage hat sich der Beklagte damit verteidigt, zum Besitz berechtigt zu sein. Die zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommene Vereinbarung sei rechtlich als Mietverhältnis zu qualifizieren; ein Kündigungsgrund liege nicht vor.

Der BGH entschied hier hinsichtlich § 41 Abs. 2 GKG. „Die Regelung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und um ein bloßes Nutzungsrecht streiten“. „Entsprechendes gilt, wenn sich ein Beklagter gegen eine auf das Eigentum des Klägers gestützte Herausgabeklage mit einem bloß schuldrechtlichen Benutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht verteidigt“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 192/15

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