(IP) Hinsichtlich des Ausschlusses neuer Sachanträge im Rechtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Aus ... ZPO ergibt sich der Ausschluss neuer Sachanträge im Rechtsbeschwerdeverfahren. Zwar gilt eine Ausnahme für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist ... Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend aber nicht.“

„Der im Rahmen der Rechtsbeschwerde neu formulierte Antrag der Gläubigerin auf Feststellung, dass die Beschlagnahme der beiden Grundstücke seit“ längerem „bestanden hat, ist unzulässig.“

Das Beschwerdegericht meine zu Recht, das Amtsgericht habe die Zwangsverwaltung per Entscheidung neu angeordnet. „Die frühere Beschlagnahme sei durch die Aufhebung der Beitrittsbeschlüsse seitens des Landgerichts beendet worden. Dessen Entscheidung sei sofort wirksam geworden, da einer Rechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die einmal erloschene Beschlagnahme lebe nicht wieder auf, auch wenn die aufhebende Entscheidung ihrerseits aufgehoben werde. Das Verfahren sei vielmehr neu anzuordnen oder der Beitritt des Gläubigers erneut zuzulassen.“

Die Schuldnerin war Eigentümerin einzelner Grundstücke. Diese waren mit einer Gesamtgrundschuld über 50.000 Euro und mit einer Gesamtgrundschuld über 500.000 Euro belastet. Inhaberin der Grundschulden war später die Gläubigerin. Das Amtsgericht hatte dann den Beitritt der Gläubigerin zu einem Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Das Landgericht hob diese Beschlüsse auf und wies die Anträge der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurück.

Nachdem das Eigentum an den Grundstücken durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung auf einen Dritten übergegangen und die Zwangsverwaltung aufgehoben worden war, wollte die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlagnahme der beiden Grundstücke schon seit einem weit längeren Zeitraum bestanden habe.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 182/14

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