(IP) Inwieweit eine Zwangsversteigerung den Schuldner gesundheitlich gefährden darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.“

Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes der Schuldnerin. Nach einem ersten Versteigerungstermin, in dem keine Gebote abgegeben wurden, führte das Vollstreckungsgericht einen zweiten Versteigerungstermin durch, in dem die Ersteher mit einem Gebot von knapp 230.000,- € Meistbietende blieben. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. In diesem Zeitraum beantragte die Schuldnerin mehrmals Vollstreckungsschutz, unter Berufung auf soziale Härten, ihr hohes Alter und von der Erteilung des Zuschlags ausgehenden Gefahren für Leib und Leben.

Dennoch hatte das Vollstreckungsgericht unter Zurückweisung der Vollstreckungsschutzanträge den Erstehern den Zuschlag erteilt. Die Beschwerde der Schuldnerin wies das Beschwerdegericht zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Zuschlags und die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 138/15

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